Satzung des Groß Elber Carnevalsverein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Elferrats. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Elferrat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
A) Die Mitgliederversammlung
B) Das Präsidium:
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums sowie des Elferrats
Zu 1. und 2. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Vorbereitung zur Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
Zu 3. Der Schriftführer hat die Niederschrift der Versammlungen zu fertigen und das Protokoll bei der Jahreshauptversammlung bereitzustellen. Er führt den allgemeinen Schriftverkehr. Bei Ausfall des Schriftführers wird er durch den stellv. Schriftführer vertreten.
Zu 4. Der Schatzmeister hat die Aufgabe, das gesamte Vereinsvermögen zu verwalten. Er kassiert die Mitgliederbeiträge. Er ist verpflichtet, Kassenführer, die während der Versammlung gewählt
werden, Einsicht in die Kassenbücher und Kassen zu gewähren. Er hat die Aufgabe, am Ende des Geschäftsjahres, den Kassenbericht dem Verein mitzuteilen. Bei Ausfall des Schatzmeisters übernimmt der stellv. Schatzmeister die Kassenführung.
Zu 5. Der Organisator des Präsidiums ist für die Organisation der sonstigen im Präsidium anfallenden Aufgaben zuständig.
§ 9 Wahl des Präsidiums und des Elferrats
Das Präsidium sowie der Elferrat wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 10 Präsidiumssitzungen
Das Präsidium beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten oder Vize-Präsidenten einberufen werden. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vize-Präsidenten.
§ 11 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn das Präsidium dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an das Präsidium zu stellen.
Beschlüsse in der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Kassenprüfung
Über die Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres fest- zustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elbe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 02.07.2025 verabschiedet
Groß Elbe, den 02.07.2025