§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Groß Elber Carnevalsverein von 1964 e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß Elbe.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04. eines jeden Jahres und endet am 31.03. des darauf
    folgenden Jahres.



§ 2 Ziel / Zweck

Der Carnevalsverein hat es sich zur Aufgabe gemacht, das karnevalistische Treiben sowie Kameradschaft in und außer der närrischen Zeit mit der Bevölkerung zu pflegen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigende Zwecke der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.


§ 3 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Zweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Über einen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Elferrats. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Elferrat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich aus- geschlossen.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sind zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

A) Die Mitgliederversammlung

B) Das Präsidium:
1. Präsident
2. Vize-Präsident
3. Schriftführer
4. Schatzmeister
5. Organisator des Präsidiums

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vize-Präsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstands- mitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Präsidiums ist intern oder in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 500,-- € verpflichtet ist, die Zustimmung des Elferrats einzuholen.

C) Der Elferrat besteht aus

6. stellvertretender Schatzmeister
7. stellvertretender Schriftführer
8. Tonmeister
9. stellvertretender Tonmeister
10. stellvertretender Organisator
11. Mundschenk
12., 13. und 14. Beisitzer.



§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums sowie des Elferrats

Zu 1. und 2. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Vorbereitung zur Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

Zu 3. Der Schriftführer hat die Niederschrift der Versammlungen zu fertigen und das Protokoll bei der Jahreshauptversammlung zu verlesen. Er führt den allgemeinen Schriftverkehr. Bei Ausfall des Schriftführers wird er durch den stellv. Schriftführer vertreten.

Zu 4. Der Schatzmeister hat die Aufgabe, das gesamte Vereinsvermögen zu verwalten. Er kassiert die Mitgliederbeiträge. Er ist verpflichtet, Kassenführer, die während der Versammlung gewählt werden, Einsicht in die Kassenbücher und Kassen zu gewähren. Er hat die Aufgabe, am Ende des Geschäftsjahres, den Kassenbericht dem Verein mitzuteilen. Bei Ausfall des Schatzmeisters übernimmt der stellv. Schatzmeister die Kassenführung.

Zu 5. Der Organisator des Präsidiums ist für die Organisation der sonstigen im Präsidium anfallenden Aufgaben zuständig.



§ 9 Wahl des Präsidiums

Das Präsidium sowie der Elferrat wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.


§ 10 Präsidiumssitzungen

Das Präsidium beschließt in Sitzungen die vom Präsidenten oder Vize-Präsidenten einberufen werden. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vize-Präsidenten.


§ 11 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn das Präsidium dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder, unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch das Präsidium einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an das Präsidium zu stellen.
Beschlüsse in der Versammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungs- änderung und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten aus ungültige Stimmen.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 12 Kassenprüfung

Über die Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres fest- zustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Elbe.


§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am 29. März 2003 in Kraft.


Groß Elbe, den 18.03.03